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Arbeitsunfall; Haftung nach EKHG; Be- und Entladen

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Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem „eigentlichen Vorgang“ des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. In diesem Fall wird das Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet, es liegt kein Unfall vor, der sich „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs im Sinn des § 1 EKHG ereignet hat.

  • OGH, 28.06.2016, 2 Ob 181/15d
  • BBL-Slg 2016/228
  • Be- und Entladen
  • Arbeitsunfall
  • § 1 EKHG
  • Baurecht
  • Haftung nach EKHG

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