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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 995 Wörter
- Seiten 587-588
- https://doi.org/10.33196/wbl202010058701
30,00 €
inkl MwStEine Zeit, über die der Arbeitnehmer nach Belieben disponieren kann und sich in keiner Weise für seinen Arbeitgeber bereithalten muss, ist keine Arbeitszeit, mag sie auch allenfalls Einsatzzeit sein. Das gilt auch bei Vorliegen eines geteilten Dienstes für eine dreistündige Pause von Buslenkern, die sie zu Hause verbringen können. Mangels anderer Vereinbarung ist diese Zeit auch nicht zu bezahlen.
- § 13b Abs 1 16 AZG
- § 15a Abs 2 16 AZG
- Pkt III und IV KollV für private Autobusbetriebe
- OLG Wien, 30.01.2020, 7 Ra 68/19z-30
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2020/187
- OGH, 27.05.2020, 8 ObA 35/20k
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