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Arbeitszeitüberschreitung; Dienstgeber; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFHRBand 12
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1374 Wörter, Seiten 182-183

9,80 €

inkl MwSt

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Die Medizinischen Universitäten erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten. Die Patientenversorgung bleibt aber auch an Universitätskliniken Aufgabe des Rechtsträgers der Krankenanstalt. Wird dabei Universitätspersonal des Klinischen Bereichs tätig, werden diese Aufgaben zwar funktionell für diesen Rechtsträger erbracht, stellen aber die Erfüllung von Dienstpflichten gegenüber der Medizinischen Universität dar. Somit ist nicht der Träger der Krankenanstalt, sondern die Medizinische Universität als „Dienstgeber“ iSd KA-AZG anzusehen.

Den Rektor trifft als Mitglied des Rektorats als das zur Vertretung nach außen berufene Organ die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gem § 9 Abs 1 VStG.

  • Huber, Andreas
  • § 12 Abs 1 Z 1 KA-AZG
  • § 9 Abs 1 VStG
  • § 11a KA-AZG
  • Arbeitszeitüberschreitung
  • Öffentliches Recht
  • Dienstgeber
  • § 12 Abs 2 KA-AZG
  • VwGH, 17.06.2013, 2010/11/0079
  • verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit
  • § 132 Abs 1 UG
  • § 22 UG
  • § 4 Abs 4 Z 4 KA-AZG
  • ZFHR-Slg 2013/22

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