Art 1 BVG Kinderrechte: Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 11
- Aufsatz, 3421 Wörter
- Seiten 250 -255
- https://doi.org/10.33196/zvg202403-4025001
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Welche Bedeutung dem in Art 1 Satz 2 BVG Kinderrechte normierten Gebot zukommt, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu erwägen, steht seit Inkrafttreten des BVG Kinderrechte immer wieder in Diskussion. Der Kurzbeitrag nähert sich dieser Frage über Beobachtung der Strukturelemente von Abwägungsentscheidungen im Einzelfall. Dabei wird sichtbar, dass das Gebot der „vorrangigen Erwägung“ neben der Notwendigkeit (inhaltlicher) Abwägung auch Verfahrensanforderungen und insbesondere die Pflicht zur sorgfältig begründeten Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl im Rahmen der Entscheidungsfindung in sich birgt.
- Fuchs, Claudia
- Kristler, Irene
- Interessenabwägung
- ZVG 2024, 250
- Art 24 GRC
- Art 1 BVG Kinderrechte
- Kindeswohl
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Abwägungsentscheidung
- Art 3 UN-KRK
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