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Zeitschrift für Beihilfenrecht

Heft 2, Juni 2015, Band 7

Egger, Alexander

Art 107 Abs 1 AEUV – Begriff ‚staatliche Beihilfe‘ – Wohnungsbeihilfe, die vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union bestimmten Kategorien von Haushalten gewährt wurde – Von Kreditinstituten gegen Einräumung einer Staatsg...

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Die ausschließlich Kreditinstituten gewährte Garantie des ungarischen Staates nach § 25 Abs 1 und 2 der Regierungsverordnung Nr 12 vom 31. Januar 2001 über Wohnungsbeihilfen stellt a priori eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV dar. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die Selektivität einer solchen Garantie näher zu prüfen und ua festzustellen, ob diese Garantie im Anschluss an die Änderung der Verordnung von 2001, die im Jahr 2008 vorgenommen worden sein soll, auch anderen Wirtschaftsteilnehmern als Kreditinstituten gewährt werden kann und, falls ja, ob dieser Umstand geeignet ist, die Selektivität der Garantie in Frage zu stellen.

Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Staatsgarantie ist, sofern das vorlegende Gericht sie als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV einstufen sollte, als neue Beihilfe anzusehen und unterliegt deshalb der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Art 108 Abs 3 AEUV. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der betreffende Mitgliedstaat dieser Pflicht nachgekommen ist, und, falls nicht, die Staatsgarantie für rechtswidrig zu erklären.

Den Begünstigten einer Staatsgarantie wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die unter Missachtung von Art 108 Abs 3 AEUV gewährt wurde und demzufolge rechtswidrig ist, steht nach dem Unionsrecht kein Rechtsbehelf zur Verfügung.

  • Egger, Alexander
  • EuGH, 19.03.2015, Rs C-672/13, OTP Bank Nyrt gegen Magyar Állam, Magyar Államkincstár
  • Rückforderung.
  • Vorabentscheidungsersuchen
  • Selektivität
  • neue Beihilfe
  • Besonderes Verwaltungsrecht
  • Art 107 Abs 1 AEUV
  • Vergaberecht
  • BRZ 2015, 97
  • Zuständigkeit nationaler Gerichte

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