


Art 15 Abs 1 Buchst c des Lugano-II-Übereinkommens verlangt keine grenzüberschreitende Betätigung des beruflich oder gewerblich Handelnden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung genü...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 70
- Inhalt:
- Entscheidungen des EuGH
- Umfang:
- 3361 Wörter, Seiten 311-314
20,00 €
inkl MwSt




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Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art 15 Abs 1 Buchst c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Verlegung des Wohnsitzes des Verbrauchers in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat;
Art 15 Abs 1 Buchst c des am 30.10.2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27.11.2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift die Zuständigkeit für den Fall bestimmt, dass der beruflich oder gewerblich Handelnde und der Verbraucher, die Parteien eines Verbrauchervertrags sind, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat ansässig waren und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nach dem genannten Vertragsschluss aufgrund dessen entstanden ist, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verlegt hat.
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- Lurger, Brigitta
- Bögner, Jakob
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- oeba-Slg 2022/116
- EuGH, 30.09.2021, C-296/20, (6. Kammer), Commerzbank AG/E.O.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art 15 Abs 1 Buchst c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Verlegung des Wohnsitzes des Verbrauchers in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat;
Art 15 Abs 1 Buchst c des am 30.10.2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27.11.2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift die Zuständigkeit für den Fall bestimmt, dass der beruflich oder gewerblich Handelnde und der Verbraucher, die Parteien eines Verbrauchervertrags sind, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat ansässig waren und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nach dem genannten Vertragsschluss aufgrund dessen entstanden ist, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verlegt hat.
- Lurger, Brigitta
- Bögner, Jakob
- oeba-Slg 2022/116
- EuGH, 30.09.2021, C-296/20, (6. Kammer), Commerzbank AG/E.O.