Art. 107 Abs. 1 AEUV – Beihilfebegriff – Bürgschaften, die von einem öffentlichen Unternehmen gegenüber einer Bank für die Kreditvergabe an Dritte übernommen worden sind – Bürgschaften, die vom Leiter dieses öffentlichen Untern...
- Originalsprache: Deutsch
- BRZBand 6
- Judikatur, 3560 Wörter
- Seiten 200 -205
- https://doi.org/10.33196/brz201404020001
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Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob die Übernahme von Bürgschaften durch ein öffentliches Unternehmen dem Träger dieses Unternehmens zuzurechnen ist, neben sämtlichen Indizien, die sich aus den Umständen des Ausgangsverfahrens und deren Kontext ergeben, von Bedeutung ist, dass zum einen der alleinige Geschäftsführer dieses Unternehmens, der die Bürgschaften übernommen hat, nicht ordnungsgemäß gehandelt, ihre Übernahme bewusst geheim gehalten und die Satzung seines Unternehmens missachtet hat und zum anderen der genannte Träger der Übernahme der Bürgschaften widersprochen hätte, wenn er darüber unterrichtet worden wäre. Diese Umstände können für sich allein eine Zurechenbarkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nur dann ausschließen, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die in Rede stehenden Bürgschaften ohne Beteiligung des Trägers übernommen worden sind.
- Egger, Alexander
- Bürgschaften
- EuGH, 17.09.2014, Rs C-242/13, Commerz Nederland NV gegen Havenbedrijf Rotterdam NV
- Vorabentscheidungsersuchen
- Besonderes Verwaltungsrecht
- Art 107 Abs 1 AEUV
- Zurechnung zum Staat.
- Vergaberecht
- BRZ 2014, 200