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Karesch, Philipp

Asylgewährung aus Gründen des Abfalls vom Islam im Iran

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Bei einem Asylverfahren bedarf es eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffs in die vom Staat zu schützende Sphäre eines Einzelnen, um die Flüchtlingseigenschaft zu erlangen. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“.

Hierbei ist es ausreichend, dass sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Dieser ist gegeben, wenn die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist. Der Abfall vom Islam stellt im Iran einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem dar, weshalb der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt wäre.

  • Karesch, Philipp
  • § 3 Abs 5 AsylG
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • ZVG-Slg 2014/125
  • § 3 Abs 1 AsylG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • BVwG, 23.07.2014, L505 1426871-1

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