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Vrbovszky, Sonja

Auch bei grenzüberschreitendem Interesse bei nicht-prioritären Dienstleistungen keine Mindestzahl zugelassener Bewerber im Verhandlungsverfahren

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Ein öffentlicher Auftraggeber ist bei der Vergabe eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrags, für den grundsätzlich nur die Art 14 und 16 RL 92/50/EWG gelten, gleichwohl auch verpflichtet, die Grundregeln und die allgemeinen Grundsätze des AEUV, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die daraus folgende Pflicht zur Transparenz, zu beachten, sofern dieser Auftrag zum Zeitpunkt der Vergabe einen eindeutig grenzüberschreitenden Bezug hat.

Die sich aus Art 27 Abs 3 RL 92/50/EWG ergebenden Verpflichtungen über die Mindestanzahl der Bieter und Bewerber im Verhandlungsverfahren gelten auch dann nicht für einen öffentlichen Auftrag über eine nicht prioritäre Dienstleistung, wenn an ihm ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.

Die Einhaltung der Grundregeln und der allgemeinen Grundsätze der Union sowie der sich daraus ergebenden Pflichten, verlangt daher als solche nicht die Zulassung einer Mindestzahl von Bewerbern in einem Verhandlungsverfahren, wie sie in Art 27 Abs 3 RL 92/50/EWG vorgesehen ist.

Dass der Vertrag später um eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde, kann zu keiner Änderung des Zeitpunkts führen, zu dem das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Interesses zu beurteilen ist, wenn ein solcher Zusatzvertrag nicht geeignet ist, den Vertrag in seiner allgemeinen Struktur wesentlich zu ändern.

  • Vrbovszky, Sonja
  • Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Art 9 RL 92/50/EWG
  • Transparenzgebot
  • Grundsatz der Nichtdiskriminierung
  • RPA 2018, 238
  • Anh IB RL 92/50/EWG
  • Art 27 Abs 3 RL 92/50/EWG
  • Art 16 RL 92/50/EWG
  • Nicht-prioritäre Dienstleistungen
  • Mindestanzahl von Bewerbern und Bietern im Verhandlungsverfahren
  • Vergaberecht
  • grenzüberschreitendes Interesse
  • Gesundheits-
  • EuGH, 19.04.2018, C-65/17, „Oftalma Hospital“
  • Veterinär- und Sozialwesen
  • Art 14 RL 92/50/EWG

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