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Heft 5, September 2014, Band 2014
Auch ein einschränkender Gewerbewortlaut ist liberal auszulegen
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1990 Wörter
- Seiten 289-292
- https://doi.org/10.33196/rpa201405028901
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inkl MwStBei einer (eingeschränkten) Gewerbeberechtigung ist nicht nur auf den Wortlaut der Gewerbeberechtigung (bzw der Einschränkung) abzustellen. Vielmehr kann ein Unternehmen auch dann zur Leistungserbringung befugt sein, wenn die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen keine wesentlichen Unterschiede in den eigentümlichen Arbeitsvorgängen, den verwendeten Roh- und Hilfsstoffen sowie Werkzeugen und Maschinen aufweisen wie jene Tätigkeiten, die vom (eingeschränkten) Gewerbewortlaut des Unternehmens umfasst sind.
Es ist nicht Sache des Bieters, Aufklärung zu einer Rechtsfrage – hier: Reicht die vorliegende Befugnis für das ausgeschriebene Leistungsbild der gegenständlichen Ausschreibung aus? – zu erstatten. Eine derartige Rechtsfrage ist vielmehr vom Auftraggeber selbst zu beantworten.
- Oberzaucher, Sebastian
- Lauchner, Wolfgang
- § 29 GewO
- sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
- Umfang der Gewerbeberechtigung
- Aufklärung
- eigentümliche Arbeitsvorgänge
- § 129 Abs 2 BVergG
- BVwG, 23.06.2014, W134 2008035-2/2E
- § 32 GewO
- RPA 2014, 289
- Vergaberecht
- § 150 Abs 19 GewO
- Gewerbewortlaut
- Rechtsfrage
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