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- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1614 Wörter
- Seiten 146-148
- https://doi.org/10.33196/rpa201403014601
20,00 €
inkl MwStNach § 141 Abs 3 und 5 BVergG 2006 iVm der Verordnung 1370/2007 ist bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Art 5 Abs 6 der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sind sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar. Dabei kann nicht nur die Rechtswidrigkeit der Wahl der Direktvergabe als solche, sondern auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot geltend gemacht werden.
Durch Art 7 Abs 2 PSO-VO ist bei der Direktvergabe von Aufträgen nach Art 5 Abs 6 PSO-VO die Verpflichtung zur Veröffentlichung klar vorgegeben.
- Reisner, Hubert
- Art 5 Abs 6 PSO-VO
- Art 7 Abs 2 PSO-VO
- § 141 Abs 5 BVergG
- Vorinformation
- § 141 Abs 3 BVergG
- Art 5 Abs 5 PSO-VO
- Direktvergabe
- Art 5 Abs 4 PSO-VO
- Art 5 Abs 2 PSO-VO
- Vergaberecht
- Schienenverkehrsdienstleistungen
- VwGH, 11.12.2013, 2012/04/0082, „Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung“
- Transparenzgebot.
- Art 2 lit h PSO-VO
- RPA 2014, 146
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