Auch Erstangebote haben den Ausschreibungsbedingungen zu entsprechen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 20
- Judikatur, 2428 Wörter
- Seiten 229 -233
- https://doi.org/10.33196/rpa202004022901
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Bei der Abgrenzung von behebbaren und unbehebbaren Mängel ist darauf abzustellen, ob die Wettbewerbsstellung eines Bieters gegenüber den Mitbietern durch die Mängelbehebung materiell verbessert werden würde.
An in einem Verhandlungsverfahren zu legende Erstangebote ist ein strenger Maßstab anzulegen. Widerspricht das Erstangebot den Mindestanforderungen der Ausschreibung, so ist es – ohne Gewährung einer Verbesserungsmöglichkeit – nach § 141 BVergG 2018 auszuscheiden.
Ein Leistungsverzeichnis nach § 128 Abs 2 BVergG 2018 hat die Mengen- und Preisangaben zu den funktional beschriebenen Leistungen vollständig zu enthalten.
- Heid, Stephan
- Hofbauer, Berthold
- den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote
- § 125 Abs 1 BVergG
- Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen
- Vergaberecht
- Angabe von vollständigen Mengen- und Preisangaben
- § 128 BVergG
- LVwG NÖ, 03.04.2020, LVwG-VG-1/002-2020, „Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Generalunternehmerleistungen zum Neubau eines Veranstaltungszentrums samt Musikschule“
- RPA 2020, 229
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
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