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Zleptnig, Stefan

Auch Gesellschafter sind Subunternehmer

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Ein Bieter kann sich zum Nachweis der Eignung nicht automatisch auf die Kapazitäten seiner Gesellschafter stützen.

Verpflichten sich Gesellschafter eines Bieters zur Leistungserbringung bzw zum Nachweis der Eignung, sind diese als Subunternehmer zu benennen.

Ein eignungsrelevanter Subunternehmer kann in einem offen Verfahren nicht mehr nachnominiert werden; das Angebot des Bieters ist in diesem Fall mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.

  • Zleptnig, Stefan
  • unbehebbarer Mangel
  • Eignung
  • § 2 Z 33a BVergG
  • Gesellschafter
  • RPA 2017, 228
  • § 20 BVergG
  • § 74 BVergG
  • BVwG, 03.05.2017, W139 2148441-2/15E, „Restmüllsammlung 2017 bis 2022, SG und ASG“
  • § 76 BVergG
  • Eignungsnachweise
  • Bietergemeinschaft
  • Vergaberecht
  • Subunternehmer
  • § 2 Z 40 BVergG
  • Gesellschaftsvertrag

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