Auch öffentlich-rechtliche Fehler sind Rechtsmängel, wenn sie gegen die Vorgaben der Raumordnung verstoßen; der bloß drohende Entzug einer behördlichen Bewilligung begründet noch keinen Rechtsmangel
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 13
- Judikatur, 1680 Wörter
- Seiten 21 -23
- https://doi.org/10.33196/zrb202401002101
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Wird dem Erwerber nicht die geschuldete rechtliche Position verschafft, liegt ein Rechtsmangel vor. Darunter fallen auch öffentlich-rechtliche Fehler, insbesondere das Fehlen einer baubehördlichen oder gewerberechtlichen Bewilligung. Weil nach der Verkehrsauffassung das Vorhandensein einer unwiderruflichen Genehmigung vorausgesetzt wird, begründet auch eine gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung einen Rechtsmangel.
- Seeber, Thomas
- Seeber-Grimm, Diana
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- OGH, 27.06.2023, 8 Ob 29/23g
- ZRB 2024, 21
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