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Auch Räumlichkeiten für Büros, Schulungen und Werbeveranstaltungen sind für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten.

Autor

Fister, Mathis
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 70
Inhalt:
Rechtsprechung des VwGH
Umfang:
96 Wörter, Seiten 391-391

20,00 €

inkl MwSt

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§ 2 UStG, § 1 Abs 1 BWG

Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des § 1 Abs 1 BWG unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.

  • Fister, Mathis
  • oeba-Slg 2022/270
  • VwGH, 16.11.2021, Ra 2020/15/0101

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