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Auch Räumlichkeiten für Büros, Schulungen und Werbeveranstaltungen sind für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 70
- Rechtsprechung des VwGH, 96 Wörter
- Seiten 391-391
- https://doi.org/10.47782/oeba202205039101
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inkl MwSt§ 2 UStG, § 1 Abs 1 BWG
Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des § 1 Abs 1 BWG unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.
- Fister, Mathis
- oeba-Slg 2022/270
- VwGH, 16.11.2021, Ra 2020/15/0101
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