


Auch Räumlichkeiten für Büros, Schulungen und Werbeveranstaltungen sind für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 70
- Inhalt:
- Rechtsprechung des VwGH
- Umfang:
- 96 Wörter, Seiten 391-391
20,00 €
inkl MwSt




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§ 2 UStG, § 1 Abs 1 BWG
Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des § 1 Abs 1 BWG unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.
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- Fister, Mathis
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- oeba-Slg 2022/270
- VwGH, 16.11.2021, Ra 2020/15/0101
§ 2 UStG, § 1 Abs 1 BWG
Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des § 1 Abs 1 BWG unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.
- Fister, Mathis
- oeba-Slg 2022/270
- VwGH, 16.11.2021, Ra 2020/15/0101