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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2017, Band 139

Auf Abwahl des UN-K anwendbares Recht, Einbeziehung von AGB und Ersatz von Inkassokosten nach dem UN-K

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Das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Anwendung des UN-K (auch: CISG) ist nach dessen Vertragsabschlussregeln in Art 14 ff zu beurteilen. Soweit der Anwendungsbereich des UN-K eröffnet ist und das Übereinkommen für eine bestimmte Sachfrage eine Regelung enthält, verdrängt es das nationale Recht. Dem Abkommen kommt daher Anwendungsvorrang zu. Die Abwahl des UN-K setzt eine materielle Einigung der Parteien voraus, deren wirksames Zustandekommen autonom den Vertragsschlussregeln des Abkommens unterliegt.

Für die Einbeziehung der AGB eines Vertragsteils ist es erforderlich, dass sie dem anderen Teil übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Eine Erkundigungsobliegenheit besteht nicht.

Ein Ersatz von Inkassospesen kann im Rahmen des Art 74 UN-K im Einzelfall zuzuerkennen sein, wenn sie – unter Anlegung eines überaus strengen Maßstabs – ausnahmsweise zur zweckentsprechenden und angemessenen Rechtsverfolgung dienlich und daher voraussehbar waren. Die Einschaltung eines Inkassobüros kann nur dann als angemessene Maßnahme der Rechtsverfolgung angesehen werden, wenn das Inkassobüro über Möglichkeiten der Rechtsverfolgung verfügt, die denjenigen des Gläubigers überlegen sind, was aber gerade im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr regelmäßig nicht zutrifft. Wenn keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner auf die Aufforderung eines Inkassobüros hin zahlen würde und deshalb die Beiziehung eines Anwalt ohnehin unumgänglich ist, so sind die Kosten der vorherigen Beauftragung eines Inkassoinstituts auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht ersatzfähig. Sobald der Gläubiger weiß, dass die Einschaltung des Inkassoinstituts nicht zum Erfolg führen wird, sind dessen Kosten nicht ersatzfähig. Von einer Erfolglosigkeit außergerichtlicher Inkassoversuche ist insbesondere auszugehen, wenn der Schuldner die Bezahlung bereits ausdrücklich verweigert hat.

  • Art 14 UN-K
  • OLG Wien, 28.06.2016, 4 R 14/16g
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 29.06.2017, 8 Ob 104/16a
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 17.11.2015, 41 Cg 32/14k
  • Art 74 UN-K
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 805
  • Art 16 UN-K
  • Art 15 UN-K
  • Arbeitsrecht

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