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Auf Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB anwendbares Recht
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 2005 Wörter
- Seiten 56-58
- https://doi.org/10.33196/jbl201401005601
30,00 €
inkl MwStIm Anwendungsbereich des EVÜ ist ein Darlehen – abgesehen vom Vorliegen einer Rechtswahl – nach dem Recht am Sitz des Darlehensgebers zu beurteilen.
Das EVÜ (wie nun die Rom I-VO) regelt nicht, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme zu beurteilen ist. Anzuknüpfen ist daher, da auch das IPRG zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme keine ausdrückliche Kollisionsnorm enthält, gemäß § 1 Abs 1 IPRG an die Rechtsordnung, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Das auf die Erwerberhaftung iS des § 1409 ABGB anwendbare Recht bestimmt sich nicht nach dem Forderungsstatut, das heißt dem auf die übernommene Schuld anwendbaren Recht (Ablehnung von OGH 15. 09. 1970, 8 Ob 161/70).
- OLG Graz, 31.07.2013, 3 R 78/13k
- § 1 Abs 1 IPRG
- Art 4 EVÜ
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1409 ABGB
- OGH, 29.10.2013, 3 Ob 183/13b
- JBL 2014, 56
- Zivilverfahrensrecht
- LGZ Graz, 21.02.2013, 34 Cg 111/09z
- Arbeitsrecht
- Art 1 EVÜ
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