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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2014, Band 13

Hunka, Robert

Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge; Kettenarbeitsvertrag; Assistenzprofessor; sachliche Gründe

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Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der Universitäten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge mit Assistenzprofessoren ohne jede Beschränkung der maximal zulässigen Dauer und der zulässigen Zahl der Verlängerungen dieser Verträge verlängern können, nicht entgegensteht, soweit solche Verträge, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, aus einem sachlichen Grund im Sinne von Paragraf 5 Nr 1 Buchst a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sind. Allerdings muss das Gericht auch konkret überprüfen, dass die Verlängerung der aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge tatsächlich zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs diente und dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit eingesetzt wurde, um einen ständigen und dauerhaften Bedarf zur Einstellung von Lehrkräften zu decken.

  • Hunka, Robert
  • Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge
  • Art 267 AEUV
  • Kettenarbeitsvertrag
  • Assistenzprofessor
  • ZFHR-Slg 2014/10
  • Öffentliches Recht
  • §§ 3, 5 EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (RL 1999/70/EG)
  • EuGH, 13.03.2014, Rs C-190/13, Antonio Márquez Samohano/Universitat Pompeu Fabra
  • sachliche Gründe

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