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Huber, Andreas

Aufenthaltsbewilligung; maßgebliches Studienjahr; Verlängerungsvoraussetzung Studienerfolg

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Für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines Studiums ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen. Gem § 52 UG 2002 beginnt das Studienjahr am 1.10. und endet am 30.9. des folgenden Jahres. Das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn ist dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, kann die Verlängerungsvoraussetzung aber auch mit einem Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr nachgewiesen werden.

  • Huber, Andreas
  • § 64 Abs 3 NAG
  • § 24 Abs 1 NAG
  • Öffentliches Recht
  • § 75 Abs 6 UG
  • VwGH, 20.08.2013, 2012/22/0028
  • maßgebliches Studienjahr
  • ZFHR-Slg 2013/23
  • Verlängerungsvoraussetzung Studienerfolg
  • § 8 Z 7 lit b NAG-DV
  • Aufenthaltsbewilligung
  • § 64 Abs 1 NAG
  • § 52 UG

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