Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 4, Juli 2022, Band 21

Gutwenger

Aufenthaltsbewilligung; Nachweis Studienerfolg; Studienjahr; Verlängerungsverfahren

eJournal-Artikel

9,80 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, kann es der Behörde bzw dem VwG nicht verwehrt werden, im Sinn eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern (vgl VwGH 13.9.2011, 2010/22/0036; 26.2.2013, 2010/22/0127). Dies stellt keine Willkür dar, weil ein Drittstaatsangehöriger, der einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Absolvierung eines Studiums innehatte und um dessen Verlängerung ansucht, grundsätzlich für jedes Studienjahr einen ausreichenden Studienerfolg nachzuweisen hat (vgl VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0219; 21.6.2018, Ra 2017/22/0155). Das VwG kann daher das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgeblich heranziehen, wenn während des anhängigen Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr vollendet wurde (vgl VwGH 17.11.2015, Ra 2015/22/0120; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004), dies nicht nur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil des Studierenden (vgl VwGH 2010/22/0036, 2010/22/0127, Ra 2017/22/0219). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bereits das weitere Studienjahr vollendet war und die Behörde dieses herangezogen hat oder nicht.

  • Gutwenger
  • ZFHR-Slg 2022/10
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 21.01.2022, Ra 2019/22/0104
  • § 64 NAG
  • § 52 UG