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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 4, August 2018, Band 17

Scharler

Aufenthaltsbewilligung Studierender; Auslegung

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Gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr spricht – neben dem Wortlaut des § 8 Z 7 lit b NAGDV 2005 – auch, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen ist.

Eine unterbliebene Berücksichtigung der im mittlerweile abgelaufenen Studienjahr abgeschlossenen Prüfungen kann für sich allein im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs 1 und 3 NAG 2005 eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 nicht rechtfertigen.

  • Scharler
  • Öffentliches Recht
  • VwGH, 16.01.2018, Ra 2017/22/0162
  • § 8 Z 7 lit b NAGDV
  • Aufenthaltsbewilligung Studierender
  • Auslegung
  • § 20 NAG
  • ZFHR-Slg 2018/9
  • § 75 Abs 5 UG
  • § 64 NAG

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