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Heft 4, August 2016, Band 15

Habjan

Aufenthaltsbewilligung – Studierender; Inlandsantragstellung; Studienerfolg; visumfreier Aufenthalt

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Aus § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 ergibt sich, dass die Inlandsantragstellung auf begründeten Antrag dann zugelassen werden kann, wenn − ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden − ein aus Art 8 MRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.

Bei der gemäß § 21 Abs 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art 8 MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Mit dem − im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ nach § 63 NAG 2005 − erstatteten Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch der dortige Fremde viel versäumen würde, er das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihm ein großer finanzieller Aufwand entstünde, werden keine Umstände iSd Art 8 MRK dargetan, auf Grund derer die Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen ist. Dem vom VwG tragend herangezogenen Interesse des Fremden an der Fortsetzung seines Studiums kommt somit für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch in Verbindung mit den Aspekten der ausreichenden finanziellen Mittel, der Unbescholtenheit und der guten Deutschkenntnisse wäre es nicht geboten gewesen, dem Fremden, der über keine familiären Bindungen in Österreich verfügte, einen aus Art 8 MRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen. Der vom VwG zugrunde gelegte Umstand, dass der Fremde die Wartezeit auf die Unterlagen aus Pakistan nicht zu verantworten hat, ändert nichts daran, dass er seinen Inlandsaufenthalt über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus fortgesetzt hat. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise iSd § 21 Abs 3 NAG 2005 resultiert daraus nicht.

  • Habjan
  • Inlandsantragstellung
  • ZFHR-Slg 2016/14
  • § 63 NAG
  • § 21 Abs 3 NAG
  • Aufenthaltsbewilligung – Studierender
  • VwGH, 10.05.2016, Ra 2015/22/0158
  • Öffentliches Recht
  • Studienerfolg
  • Art 8 EMRK
  • § 11 Abs 3 NAG
  • visumfreier Aufenthalt
  • § 42 Abs 2 Z 1 VwGG

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