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Der Grundsatz des jährlich zu erbringenden Erfolgsnachweises wird – im Hinblick auf das Abstellen auf das vorangegangene Studienjahr in § 8 Z 7 lit b NAGDV 2005 – nur durchbrochen, wenn zwischenzeitig ein weiteres Studienjahr vollendet bzw verstrichen ist. Ausgehend davon ist auch im Anwendungsbereich des § 63 Abs 3 NAG 2005 iVm § 8 Z 6 lit c NAGDV 2005 nur dann nicht auf das dem Gültigkeitsende des vorbestehenden Aufenthaltstitels vorangehende Schuljahr abzustellen, wenn ein weiteres Schuljahr (zur Gänze) verstrichen und somit abgelaufen ist.

  • Scharler
  • § 63 NAG
  • VwGH, 21.06.2018, Ra 2017/22/0155
  • Öffentliches Recht
  • Passrecht
  • Aufenthaltstitel
  • ZFHR-Slg 2019/8
  • § 64 NAG