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Muskatelz

Aufenthaltstitel; Studium, außerordentliches; Universitätslehrgang; Zulassung

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Nach § 56 Abs 1 UG sind die Universitäten berechtigt, Universitätslehrgänge durch Verordnung einzurichten, wobei Näheres – wie insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen – im Curriculum festzulegen ist.

  • Muskatelz
  • § 20 UG
  • § 56 UG
  • Öffentliches Recht
  • ZFHR-Slg 2021/9
  • VwGH, 27.01.2021, Ra 2020/22/0262
  • § 64 NAG

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