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Aufenthaltsverbot nicht (stets) erhebliches Vernehmungshindernis
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 1482 Wörter
- Seiten 336-338
- https://doi.org/10.33196/jbl202105033601
30,00 €
inkl MwStDie Voraussetzungen für die Verlesung iS des § 252 Abs 1 Z 1 StPO sind umso restriktiver zu handhaben, je wichtiger der fragliche Zeugenbeweis für die Wahrheitsfindung ist und je schwerer der dem Angeklagten zur Last liegende Vorwurf wiegt. Ein gegen einen Zeugen bestehendes Aufenthaltsverbot in Österreich stellt für sich allein kein tatsächliches, sondern bloß ein vom Willen inländischer Behörden abhängiges „Hindernis“ und damit keinen erheblichen Grund dar, der eine sofortige Verlesung früherer Angaben gestattet. § 27a Abs 2 FPG sieht die Möglichkeit vor, nicht der Visumspflicht unterliegenden Fremden während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots auf Antrag die Bewilligung zur Wiedereinreise zu erteilen, wenn dies aus wichtigen öffentlichen Gründen – wie etwa der Zeugenaussage in einem Strafprozess – notwendig ist. Die Bewilligung steht für die Dauer ihrer Gültigkeit einer Fortsetzung des Strafvollzugs wegen unerlaubter Wiedereinreise nach § 133a Abs 5 StVG entgegen.
Die ein Surrogat der unmittelbaren persönlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht darstellende Vernehmung in Form einer Videokonferenz gemäß § 247a Abs 2 StPO ist nur zulässig, wenn ein Zeuge wegen seines Aufenthalts im Ausland nicht in der Lage oder nicht willens ist, vor Gericht zu erscheinen.
- § 247a Abs 2 StPO
- Öffentliches Recht
- § 252 Abs 1 Z 1 StPO
- Straf- und Strafprozessrecht
- OGH, 30.09.2020, 15 Os 70/20p
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LGSt Wien, 12.11.2019, 13 Hv 26/19i
- Zivilverfahrensrecht
- JBL 2021, 336
- Arbeitsrecht
- § 133a StVG
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