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Aufgelassene Bundesstraßen; Anliegerleistungen; Grundabtretung zu Verkehrsflächen; Ersatzleistungen; Frontrechte; Baulinie

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Art IV Abs 5 wr BauO findet auf bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (am 7.5.2002) ausgelöste Abtretungsverpflichtungen keine Anwendung.

Wenn von den Anrainern gemäß § 17 Abs 1 und 4 wr BauO unentgeltlich abzutretende Grundflächen bereits im Eigentum der Gemeinde stehen, besteht gemäß § 50 Abs 1 wr BauO die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ersatzleistung.

Im Fall einer bereits erfolgten Bebauung sind gemäß § 17 Abs 1 und 4 lit a wr BauO entlang der Baulinien alle zu den „neuen“ Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen unentgeltlich abzutreten.

Als „neue“ Verkehrsflächen sind nur solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes „erstmals angebaut“ werden soll.

„Erstmals angebaut“ wird an eine Verkehrsfläche nur, wenn an dieser die Frontrechte im Sinn des § 5 Abs 6 wr BauO bisher nicht in Anspruch genommen wurden.

Die „Frontrechte“ knüpfen unmittelbar an das Vorliegen von Baulinien an. Ohne vorherige Festlegung von Baulinien können Frontrechte daher nicht ausgeübt werden. Für die Beurteilung, ob „erstmals angebaut“ wird, ist folglich maßgeblich, ob vor dem zu beurteilenden Sachverhalt bereits eine Baulinie vorhanden war und an dieser ein Frontrecht ausgeübt wurde.

  • § 17 Abs 4 lit a wr BauO
  • Grundabtretung zu Verkehrsflächen
  • VwGH, 13.12.2023, Ro 2021/05/0033
  • § 10 Abs 1 lit c wr BauO
  • Frontrechte
  • Anliegerleistungen
  • Baulinie
  • Aufgelassene Bundesstraßen
  • BBL-Slg 2024/44
  • Art IV Abs 5 wr BauO
  • § 5 Abs 6 lit a wr BauO
  • § 50 Abs 1 wr BauO
  • § 10 Abs 1 lit b wr BauO
  • Baurecht
  • Ersatzleistungen

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