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Juristische Blätter

Heft 2, Februar 2013, Band 135

Aufhebung der Wortfolge „bezieht sich jedoch nicht auf Ton- oder Bildaufnahmen und“ in § 52 Abs 1 StPO 1975 idF BGBl I 52/2009; Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31. 12. 2013.

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Der Antrag des OLG wird auf Grund von selbst gehegten Bedenken gestellt, wenn auch in Übernahme der Begründung eines Beschlusses des OGH, und ist insofern jedenfalls zulässig.

Der OGH hätte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG auf Grund der bei ihm anlässlich eines Erneuerungsantrages aufgetretenen Bedenken gegen § 52 Abs 1 letzter Satz StPO selbst einen Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH einbringen müssen. Es ist weder durch die §§ 363a–363c StPO vorgegeben, noch entspricht es – auch unter dem Blickwinkel der dem VfGH für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verfassungsrechts zukommenden Leitfunktion – dem Konzept der Art 89 Abs 2, Art 140 B-VG, diese Verpflichtung im Wege der Stattgabe des Erneuerungsantrages dem OLG Wien zu überbinden.

Die den Beschuldigten (Angeklagten) einseitig belastende Anordnung des generellen Ausschlusses von der Möglichkeit der Erlangung von Kopien von Bild- und Tonaufnahmen steht dem Grundsatz der Waffengleichheit entgegen.

Dieser Grundsatz erfordert es, dass dem Beschuldigten – um nicht in eine gegenüber der Anklagebehörde nachteilige Position zu geraten – hinlänglicher Zugang zu allen Beweisen der Strafverfolgungsbehörde, somit auch zu Bildaufnahmen ermöglicht wird. Während der Strafverfolgungsbehörde die im Verfahren sichergestellten Videobänder unbeschränkt zur Verfügung stehen, ist der Beschuldigte auf den – bei Nachteil für die Ermittlungen beschränkbaren sowie zeitlich auf die gerichtlichen Amtsstunden und die Maßgabe personeller Ressourcen eingeengten – Augenschein verwiesen. Davon sind auch Fälle erfasst, in denen es sich um Bildmaterial großen Umfangs von nachhaltiger Relevanz als Beweismittel handelt.

Daran vermag auch die Möglichkeit der technischen Umwandlung der Videofilme in Papierbilder sowie des Abspielens des Filmmaterials im Rahmen der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung nichts zu ändern. Der Aufwand der Herstellung einer DVD ist im Vergleich zur Anfertigung von Aktenkopien keinesfalls unverhältnismäßig. Durch legistische Vorkehrungen kann dem Umstand, dass die Ausfolgung von kopiertem Bildmaterial allenfalls strafbares Verhalten begünstigt oder Rechte Dritter gefährdet, Rechnung getragen werden (vgl § 54 StPO in Bezug auf Aktenkopien).

  • Öffentliches Recht
  • § 52 Abs 1 StPO
  • VfGH, 13.12.2012, G 137/11
  • JBL 2013, 100
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Art 89 Abs 2 B-VG
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 140 B-VG
  • § 54 StPO
  • Arbeitsrecht

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