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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2012, Band 134

Aufhebung des Satzes „Mit der Obsorge für das uneheliche Kind ist die Mutter allein betraut.“ in § 166 ABGB idF BGBl I 2000/135

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Das Fehlen der Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung im Gefolge der Anordnung des § 166 S 1 ABGB stellt eine den Schranken des Art 14 iVm Art 8 MRK unterliegende Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Achtung des Familienlebens dar.

Eine unmittelbare Verpflichtung der Republik Österreich und ihrer Organe zur Befolgung eines endgültigen Urteils des EGMR (Art 46 MRK) erfließt diesbezüglich nur aus dessen Urteil vom 3.2.2011, 35.637/03 (Sporer/Österreich), nicht aus dem Urteil vom 3.12.2009, 22.028/04 (Zaunegger/Deutschland).

Die angefochtene Regelung wäre nur mit Art 14 iVm Art 8 MRK vereinbar, wenn dem Vater eines unehelichen Kindes die Möglichkeit eröffnet wäre, im Rahmen einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung die Obsorge nicht nur in Fällen der Zustimmung der Mutter zu erlangen, sofern dies im Interesse des Kindeswohls läge. Eine solche Möglichkeit besteht nach geltendem Recht nicht. Insbesondere bietet § 176 Abs 1 ABGB keine Rechtsgrundlage für eine konventionskonforme Überprüfung und eine allfällige vom gesetzlichen Grundsatz des § 166 S 1 ABGB abweichende Regelung.

Durch die Bestimmung des § 166 S 1 ABGB kommt es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Vaters eines unehelichen Kindes sowohl gegenüber der Mutter dieses Kindes als auch gegenüber Vätern ehelicher Kinder. Diese Bestimmung verstößt daher gegen Art 14 iVm Art 8 MRK.

  • Art 14 MRK
  • VfGH, 28.06.2012, G 114/11
  • § 166 ABGB idF BGBl I 2000/135
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 8 MRK
  • JBL 2012, 783
  • Arbeitsrecht

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