


Aufhebung einer Bestimmung der StPO über die Verwendung von im Strafverfahren ermittelten personenbezogenen Daten als Beweismittel in anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren wegen Verstoßes gegen das Grundre...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 136
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 6153 Wörter, Seiten 311-318
30,00 €
inkl MwSt




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Aufhebung des § 140 Abs 3 StPO idF BGBl I 19/2004 mit 31. 10. 2014 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz. § 140 Abs 3 StPO ist unabhängig davon, ob die Regelung (nur) als Beweisverwertungsverbot oder auch als rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten zu verstehen ist, unverhältnismäßig. Die Bestimmung erlaubt die Verwendung von Ergebnissen einer Datenermittlung aus einem Strafverfahren unter der einzigen einschränkenden Prämisse, dass die Verwendung jener im Strafverfahren zulässig war; weitere Voraussetzungen (etwa ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren oder eine Interessenabwägung) bestehen nicht. Die Schranke des § 75 Abs 5 StPO ist nicht für sämtliche von § 140 Abs 3 StPO erfassten Datenkategorien heranzuziehen.
-
- Reindl-Krauskopf, Susanne
-
- § 140 Abs 3 StPO
- JBL 2014, 311
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 75 Abs 5 StPO
- Allgemeines Privatrecht
- § 1 DSG
- VfGH, 01.10.2013, G 2/13
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 76 Abs 4 StPO
Aufhebung des § 140 Abs 3 StPO idF BGBl I 19/2004 mit 31. 10. 2014 wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz. § 140 Abs 3 StPO ist unabhängig davon, ob die Regelung (nur) als Beweisverwertungsverbot oder auch als rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Daten zu verstehen ist, unverhältnismäßig. Die Bestimmung erlaubt die Verwendung von Ergebnissen einer Datenermittlung aus einem Strafverfahren unter der einzigen einschränkenden Prämisse, dass die Verwendung jener im Strafverfahren zulässig war; weitere Voraussetzungen (etwa ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Verfahren oder eine Interessenabwägung) bestehen nicht. Die Schranke des § 75 Abs 5 StPO ist nicht für sämtliche von § 140 Abs 3 StPO erfassten Datenkategorien heranzuziehen.
- Reindl-Krauskopf, Susanne
- § 140 Abs 3 StPO
- JBL 2014, 311
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 75 Abs 5 StPO
- Allgemeines Privatrecht
- § 1 DSG
- VfGH, 01.10.2013, G 2/13
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- § 76 Abs 4 StPO