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Zeitschrift für Abgaben-, Finanz- und Steuerrecht

Heft 5, November 2015, Band 2015

Fuchs, Hubert W.

Aufhebung einer Festsetzung nach § 201 BAO wegen wesentlicher Verfahrensmängel

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Der verfahrensgegenständliche Haftungsbescheid enthält als Begründung lediglich einen Verweis auf den Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung. Der Verzicht auf eine eigenständige zusammenhängende Darstellung des Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung zieht wesentliche Begründungsmängel nach sich. So hat das Finanzamt bei der Festsetzung einer Abgabe nach § 201 BAO nach ständiger Rechtsprechung des UFS und des BFG jene Sachverhaltselemente zu benennen und den sechs Fallgruppen des § 201 Abs 2 und 3 BAO zuzuordnen, welche die erstmalige Festsetzung der Abgabe rechtfertigen. Dies kann im Rechtsmittelverfahren bzw im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Revision eingebracht (Amtsrevision). Revision zulässig.

  • Fuchs, Hubert W.
  • § 20 BAO
  • § 150 BAO
  • AFS 2015, 178
  • Steuerrecht
  • § 79 Abs 1 EStG
  • § 303 BAO
  • § 202 BAO
  • § 201 BAO
  • § 289 Abs 1 BAO
  • BFG, 28.05.2015, RV/6100809/2014

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