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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Heft 4, August 2022, Band 9

Aufhebung einer online abgehaltenen Prüfung aufgrund ungeeigneter Identitätsfeststellung

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Auch bei online abgehaltenen Prüfungen gilt § 79 Abs 4 UG, wonach die Prüferin oder der Prüfer für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen hat, so auch ua dafür, dass die Namen der (zur Prüfung angetretenen) Studierenden in das Prüfungsprotokoll aufgenommen werden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts haben die die Prüfung durchführenden Personen dabei eine möglichst verlässliche, einen zumutbaren Verfahrensaufwand nicht übersteigende Identitätskontrolle durchzuführen. Es erscheint jedenfalls geboten, dass bei dieser Form von Prüfungen die Möglichkeit besteht, zumindest stichprobenartig visuell oder akustisch – zB in Form einer Videokonferenz (Stichwort „Zoom“) oder per Telefon – Kontakt zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten aufzunehmen, um mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass die erbrachten Prüfungsleistungen tatsächlich dem zur Prüfung angemeldeten Studierenden zuzurechnen sind.

Dass trotz dieser Rahmenbedingungen keine weiteren Schritte zur Identitätsfeststellung der die Prüfung ablegenden Person erfolgten, stellt einen Mangel bei der Durchführung der Prüfung dar. Dieser Mangel erreicht einen Schweregrad, der durchaus mit bereits ausjudizierten Konstellationen – zB falsche Zusammensetzung des Prüfungssenates oder zu kurz bemessene Prüfungszeit – vergleichbar ist.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst durch ihr als äußerst sorglos zu bezeichnendes Verhalten zum Zeitpunkt der Prüfung – Möglichkeit des Zugriffs auf die Zugangsdaten für dritte Personen, Verlassen des Raumes während der Prüfung, keine Verwendung eines Zoom-tauglichen PCs uä – maßgeblich am Zustandekommen des Prüfungsmangels mitgewirkt hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, da § 79 Abs 4 UG 2002 ausschließlich den Prüfer dazu verpflichtet, für einen geordneten Prüfungsablauf zu sorgen und gegebenenfalls steuernd einzugreifen.

Die gegenständliche Prüfung war daher wegen des Vorliegens eines schweren Durchführungsmangels aufzuheben.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • BVwG, 04.01.2022, W203 2245667-1/5E
  • § 79 Abs 1 UG
  • § 73 Abs 2 UG
  • § 73 Abs 1 UG
  • ZVG-Slg 2022/61
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 79 Abs 4 UG

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