Aufhebung Schiedsspruch; Personengesellschaft; objektive Schieds-, Vergleichsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten; vertragliche Zuweisung der Passivlegitimation an die Gesellschaft; notwendige Mitwirkung an der Schiedsri...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 38
- Rechtsprechung, 5776 Wörter
- Seiten 366 -373
- https://doi.org/10.33196/wbl202406036602
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Die Nichtigkeit eines Beschlusses einer Personengesellschaft ist nicht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage geltend zu machen. Dabei müssen Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern immer sämtliche Gesellschafter erfassen, und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite. Der Beitritt als Nebenintervenient durch einen Gesellschafter reicht nicht aus. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei.
Die Möglichkeit, einen Beschlussmängelstreit im Recht der Personengesellschaft dem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen, setzt jedenfalls voraus, dass der Schiedsspruch gegenüber allen betroffenen Gesellschaftern wirksam sein kann. Das ist jedenfalls nur dann der Fall, wenn die Gesellschafter der Schiedsvereinbarung zugestimmt haben und ihnen bereits darin entsprechende Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden. Dazu zählt im Besonderen die Einbindung in die Konstituierung des Schiedsgerichts. Ist die Schiedsvereinbarung nicht entsprechend diesen Mindestanforderungen ausgestaltet, so fehlt die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs.
- § 582 ZPO
- Art VII SchiedsRÄG
- § 105 UGB
- § 41 GmbHG
- § 198 AktG
- § 106 UGB
- OGH, 03.04.2024, 18 OCg 3/22y
- § 107 UGB
- WBl-Slg 2024/98
- § 197 AktG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 611 ZPO
- § 577 ZPO
- § 42 GmbHG
- § 228 ZPO
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