Aufhebung und Zurückverweisung bei massiven Ermittlungslücken der belangten Behörde
- Originalsprache: Deutsch
- AFSBand 22
- Bundesfinanzgericht, 2999 Wörter
- Seiten 91 -95
- https://doi.org/10.33196/afs202403009101
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Bedarf es in beachtlichem Umfang noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs, ist ein Ausnahmefall gegeben, der trotz der von der Rechtsprechung des VwGH vorgegebenen restriktiven Anwendbarkeit der Aufhebung unter Zurückverweisung diese ausnahmsweise erfordert (RS 1). Muss der Sachverhalt in vielen Bereichen neu bzw erstmals ermittelt und beurteilt werden, kann dies effizienter und rascher durch Außendienstorgane der belangten Behörde durchgeführt werden. Diese Organe können derart in Rede und Gegenrede und Würdigung vorgelegter Beweismittel unmittelbar den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln. Dagegen müsste das Bundesfinanzgericht entweder im Wege von Ermittlungsaufträgen oder im schriftlichen Vorhaltverfahren gegenüber den einzelnen Parteien versuchen, den Sachverhalt zu ermitteln und die jeweiligen Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw zur Stellungnahme übermitteln (RS 2).
Revision nicht zulässig.
- Fuchs, Hubert W.
- § 20 BAO
- § 9a BAO
- AFS 2024, 91
- Steuerrecht
- § 269 Abs 2 BAO
- § 278 Abs 1 BAO
- § 115 Abs 1 BAO
- BFG, 16.02.2024, RV/5100080/2024
- § 269 Abs 1 BAO
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