


Aufhebung von Bescheiden nach § 68 Abs 3 AVG − Pflicht zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 1416 Wörter, Seiten 407-409
20,00 €
inkl MwSt




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Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde – gestützt auf § 68 Abs 3 AVG – den Baubewilligungsbescheid zur Gänze behoben. Die belangte Behörde hätte allerdings nicht bloß den Bescheid zu beheben, sondern auch unter Heranziehung der materiellrechtlichen Vorschriften der Oö Bauordnung 1994 den – dem behobenen Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden – Baubewilligungsantrag zu erledigen gehabt.
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- § 68 Abs 3 AVG
- LVwG OÖ, 03.07.2017, LVwG-151211/3/WP
- Oö BauO 1994
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2017/66
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde – gestützt auf § 68 Abs 3 AVG – den Baubewilligungsbescheid zur Gänze behoben. Die belangte Behörde hätte allerdings nicht bloß den Bescheid zu beheben, sondern auch unter Heranziehung der materiellrechtlichen Vorschriften der Oö Bauordnung 1994 den – dem behobenen Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden – Baubewilligungsantrag zu erledigen gehabt.
- § 68 Abs 3 AVG
- LVwG OÖ, 03.07.2017, LVwG-151211/3/WP
- Oö BauO 1994
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2017/66