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Aufhebung von Bescheiden nach § 68 Abs 3 AVG − Pflicht zur Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag

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Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde – gestützt auf § 68 Abs 3 AVG – den Baubewilligungsbescheid zur Gänze behoben. Die belangte Behörde hätte allerdings nicht bloß den Bescheid zu beheben, sondern auch unter Heranziehung der materiellrechtlichen Vorschriften der Oö Bauordnung 1994 den – dem behobenen Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden – Baubewilligungsantrag zu erledigen gehabt.

  • § 68 Abs 3 AVG
  • LVwG OÖ, 03.07.2017, LVwG-151211/3/WP
  • Oö BauO 1994
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2017/66

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