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Aufhebung von Beschlüssen einer Ziviltechniker-Länderkammer durch die Aufsichtsbehörde

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Grundsätzlich kann auch die privatrechtsförmige Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers der staatlichen Aufsicht unterworfen werden. Der autonome Handlungsspielraum der Selbstverwaltung darf dadurch jedoch nur so weit eingeengt werden, wie es zur Wahrung der Rechtmäßigkeit und Funktionsfähigkeit der Selbstverwaltung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Selbstverwaltungskörper bei der Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder auf gegenläufige staatliche Interessen trifft.

Das Ziviltechnikergesetz 2019 normiert für Angelegenheiten der Interessenvertretung keine (der staatlichen Aufsicht unterliegende) „Kompetenzverteilung“ zwischen der Bundeskammer und den einzelnen Länderkammern.

  • § 57 ZiviltechnikerG
  • VfGH, 05.12.2023, E 1303/2023
  • ZVG-Slg 2024/19
  • Art 120b Abs 1 B-VG
  • § 39 ZiviltechnikerG
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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