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Aufklärungspflicht über anfänglich negativen Marktwert bei Zins-Swap-Geschäften

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Wenn die Bank dem Kunden in der Doppelrolle aus einem Beratungsvertrag und aus einem von ihr initiierten und und gestalteten Zins-Swap-Geschäft, das einen für den Kunden anfänglich negativen Marktwert aufweist, gegenübersteht, hat sie vor Abschluss des Zins-Swap-Geschäfts über den in ihrer Person bestehenden Interessenkonflikt (§ 35 Abs 5 WAG 2007) und damit über den schon anfänglich bestehenden negativen Marktwert, dessen Höhe, Bedeutung und Zustandekommen aufzuklären.

  • LGZ Graz, 24.06.2017, 5 R 6/17i
  • § 1295 ABGB
  • § 35 Abs 5 WAG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Graz-Ost, 25.10.2016, 206 C 661/14y
  • § 1299 ABGB
  • JBL 2019, 166
  • Arbeitsrecht
  • OGH, 23.05.2018, 3 Ob 191/17k

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