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Aufkündigung des Mietverhältnisses aufgrund täglichen Fütterns von Tauben

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Wird das jahrelang praktizierte Füttern von Tauben trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, dieses Verhalten einzustellen, dennoch fortgesetzt und erst rund sechs Monate nach Zustellung der Aufkündigung (nach der vorletzten Verhandlung) beendet, so hat diese nachträgliche Verhaltensänderung keinen Einfluss mehr auf das Schicksal der Aufkündigung, da zu diesem Zeitpunkt eine günstige Zukunftsprognose ausgeschlossen werden kann.

  • WOBL-Slg 2019/5
  • LGZ Wien, 39 R 69/17m
  • OGH, 21.02.2018, 3 Ob 16/18a, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG
  • Miet- und Wohnrecht

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