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Aufkündigung eines Grundbenützungsübereinkommens

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Die Vereinbarung eines Grundbenützungsübereinkommens auf jederzeitigen Widerruf zwischen dem Grundeigentümer und einem Fischereiverein gegen Entrichtung eines Anerkennungszinses in Höhe von € 17,81 monatlich für eine Fläche von 430 m2 ist als Prekarium im Sinn des § 974 ABGB zu werten.

In der schriftlichen Aufkündigung des Grundeigentümers liegt der Widerruf des Prekariums.

Mangels Anwendbarkeit des MRG ist eine gerichtliche Aufkündigung nicht erforderlich.

Auch die präkaristische Überlassung des Grundstücks durch den Präkaristen an seine Vereinsmitglieder gegen jederzeitigen Widerruf endet durch die Aufkündigung des Grundbenützungsübereinkommens.

  • § 974 ABGB
  • BBL-Slg 2024/89
  • Aufkündigung eines Grundbenützungsübereinkommens
  • Baurecht
  • OGH, 30.01.2024, 5 Ob 212/23x

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