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Auflagen; Betriebszeiten; Sperrstunde; Verwaltungsübertretung; Adressat der Strafnorm; Inhaber der Baubewilligung

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Wer als „Inhaber der Baubewilligung“ wegen der Nichteinhaltung von Auflagen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, ist nach dem konkreten Inhalt der jeweiligen Auflage zu beurteilen.

Bezüglich der Einhaltung von Betriebszeiten ist der Betreiber des Gewerbes (hier: der Pächter eines Cafe-/Barbetriebes) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

  • LVwG Tir, 16.08.2021, LVwG-2020/39/2076-1
  • Betriebszeiten
  • Inhaber der Baubewilligung
  • Adressat der Strafnorm
  • Auflagen
  • BBL-Slg 2021/219
  • Verwaltungsübertretung
  • Sperrstunde
  • Baurecht
  • § 57 Abs 1 lit b tir BauO

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