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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 2, April 2020, Band 19

Novak

Auflagen; Fremdenrecht; Nebenbestimmungen; Studierendeneigenschaft; Zulassungsbedingungen Studium

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Die aufrechte Zulassung an einer Universität ist als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt.

Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, dh Willensäußerungen der Behörde, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgenunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht.

Dass Zulassungsbescheide die Absolvierung von Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen (wie etwa Ergänzungsprüfungen in Deutsch) als Auflage vorsehen, um die volle Gleichwertigkeit der Universitätsreife bzw eines Studiums herzustellen, ist iSd § 64 Abs 3 UG als eine mögliche Alternative vorgegeben. Ein Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium bestätigt die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium – wenn auch nur in Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren. Auch daraus wird ersichtlich, dass eine Zulassung unter Auflagen für sich genommen nicht die Verneinung einer aufrechten Zulassung an einer Universität bzw des Vorliegens einer Aufnahmebestätigung rechtfertigen kann.

  • Novak
  • VwGH, 25.04.2019, Ra 2018/22/0272
  • § 8 NAG-DV
  • § 64 UG
  • Öffentliches Recht
  • ZFHR-Slg 2020/4
  • § 64 NAG