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Auflösung des Verwaltungsvertrags wegen grober Verletzung der Verwalterpflichten

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Einen Hausverwalter trifft die zentrale Verpflichtung, Meldungen über Wassereintritte in eine Wohnung zumindest einer Überprüfung zu unterziehen. Selbst wenn Wasserschäden nicht von allgemeinen Teilen der Liegenschaft ausgehen sollten, wäre die Behebung ernster Schäden des Hauses in einem WE-Objekt eine vom Verwalter iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 zu erledigende ordentliche Verwaltungsmaßnahme. Selbst wenn der Wassereintritt allenfalls (auch) durch eigenmächtige Umbauarbeiten des Wohnungseigentümers in seinem Objekt verursacht wurde, entbindet dies den Verwalter nicht davon, mehrfachen Hinweisen auf Wasserschäden nachzugehen und deren Ursachen zu klären. Die Unterlassung gerade im Zusammenhang mit dem für jeden Wohnungseigentümer besonders sensiblen Thema des Wassereintritts in ein Objekt kann – unter Berücksichtigung der festgestellten Gesprächsabbrüche und/oder mangelnden Erreichbarkeit – als derart grobe Pflichtverletzung angesehen werden, dass von einer Zerstörung der Vertrauensbasis ausgegangen werden darf.

  • OGH, 30.01.2024, 5 Ob 202/23a, Zurückweisung des Revisionsrekurses
  • LG Innsbruck, 5 R 85/23w
  • BG Kitzbühel, 1 MSch 14/22s
  • WOBL-Slg 2024/121
  • § 30 Abs 1 Z 5 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 21 Abs 3 WEG
  • § 28 Abs 1 Z 1 WEG

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