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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 34

Auflösung wegen Mietzinsrückstands: Vertragsaufhebungserklärung nach Nachfristgewährung

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Eine Auflösungserklärung iSd § 1118 ABGB wird nicht wirksam, wenn der Mieter den Mietzinsrückstand vor Zustellung der Erklärung beglichen hat. Das Räumungsbegehren ist nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Mietzinsrückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung, oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses, noch besteht. Für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist der Eindruck entscheidend, den der Erklärungsempfänger von der Erklärung haben musste. Daher bedarf es nach der Nachfristgewährung einer Vertragsaufhebungserklärung, die nicht in bloßer Untätigkeit des Bestandgebers bis zur nächsten Tagsatzung erblickt werden kann.

  • OGH, 20.03.2019, 3 Ob 37/19s, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LG Korneuburg, 22 R 44/18b
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2021/17

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