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Aufnahme dritter Personen zur Unterstützung bei der Haus- und Gartenarbeit im Rahmen eines Wohnrechts / Benützungsentgelt für überproportionale Nutzung einer Liegenschaft während des Verlassenschaftsverfahrens

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Ob ein Wohnungsberechtigter befugt ist, eine dritte Person bei sich aufzunehmen, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob die Aufnahme der dritten Person der Befriedigung von Wohnbedürfnissen üblicher Art iS der natürlichen Lebensverhältnisse entspricht. Der Wohnungsberechtigte ist nicht erst dann zur Aufnahme einer Pflege- oder Dienstperson berechtigt, wenn er sich nicht mehr selbst versorgen kann, sondern schon dann, wenn er bloß in Teilbereichen auf Hilfe angewiesen ist (hier: Aufnahme zweier Personen zur Unterstützung bei der Haus- und Gartenarbeit von Wohnrecht gedeckt). Dies gilt jedoch nur für jenen Zeitraum, in dem der Wohnungsberechtigte der Unterstützung bedarf, also sein Wohnrecht auf der Liegenschaft ausübt.

Die für den Bereicherungsausgleich unter Miteigentümern geltenden Grundsätze kommen auch dann zur Anwendung, wenn nach der Einantwortung ein Bereicherungsanspruch aufgrund einer im Verhältnis zur Erbquote überproportionalen Nutzung der nachlasszugehörigen Liegenschaft während des Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen ist.

In kontradiktorischen Verfahren außer Streitsachen, in denen sich die Parteien in gegenläufigen Rollen gegenüberstehen, sind ganz allgemein die Behauptungs- und Beweislastregeln, die das streitige Verfahren beherrschen, heranzuziehen.

  • JBL 2019, 235
  • § 839 ABGB
  • BG Purkersdorf, 05.07.2017, 7 Nc 2/16b
  • § 521 ABGB
  • § 915 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 914 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 810 ABGB
  • LG St. Pölten, 23.01.2018, 7 R 133/17i
  • OGH, 29.11.2018, 2 Ob 102/18s
  • Arbeitsrecht
  • § 1041 ABGB

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