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Juristische Blätter

Heft 8, August 2018, Band 140

Aufnahme von auf den Verstorbenen identifizierten Sparbüchern in das Verlassenschaftsinventar

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Die Identifizierung des Verstorbenen beim Bankinstitut ist ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen sein Besitz. Auf den Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall nicht an.

Auch für solche, durch ein anderes Indiz als den Besitz dem Nachlass zuordenbare Sachen gilt aber die Intention des Gesetzgebers gleichermaßen, die Abhandlung nicht durch allzu komplizierte Eigentumsfragen zu verzögern. Auch in diesen Fällen ist daher § 166 Abs 2 AußStrG anzuwenden.

  • § 166 AußStrG
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2018, 529
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OGH, 27.02.2018, 2 Ob 64/17a
  • LGZ Graz, 13.12.2016, 4 R 265/16v
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Graz-West, 24.08.2016, 213 A 257/14p
  • Arbeitsrecht

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