Aufrechnung mit Abgabenforderungen gegen Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem StEG?
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 139
- Rechtsprechung, 139 Wörter
- Seiten 329 -330
- https://doi.org/10.33196/jbl201705032902
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Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 S 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. Der Zuspruch einer jährlichen Rente für in Zukunft entgehende Gesellschaftserträge (Verdienstentgang) verletzt – mangels entsprechenden Begehrens des Klägers (welches nur auf einen Kapitalbetrag gerichtet war) – § 405 ZPO.
§ 6 StEG 2005 enthält kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot, jedenfalls nicht bezogen auf Schadenersatzforderungen, die auf den Ersatz von Verdienstentgang gerichtet sind. Wenn über die Gegenforderung bereits ein Exekutionstitel vorliegt (hier: vollstreckbare Rückstandsausweise über im Finanzverfahren rechtskräftig entschiedene Abgabenforderung), ist nur die Aufrechnung auszusprechen (§ 391 Abs 3 ZPO). In solchen Fällen hat das ordentliche Gericht nicht mehr über den Bestand der Gegenforderung, sondern nur über die Aufrechenbarkeit und die dadurch bedingte Tilgung der Klageforderung zu entscheiden.
- OGH, 23.11.2016, 1 Ob 146/16a
- LGZ Wien, 06.11.2015, 30 Cg 21/09t
- § 405 ZPO
- JBL 2017, 329
- § 406 ZPO
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- OLG Wien, 18.05.2016, 14 R 9/16w
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