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Aufrechnung mit Abgabenforderungen gegen Ersatzansprüche des Geschädigten nach dem StEG?

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Auch wenn „Alimente“ gemäß § 406 S 2 ZPO auch für die Zukunft zugesprochen werden können, setzt dies regelmäßig ein darauf gerichtetes Begehren voraus. Der Zuspruch einer jährlichen Rente für in Zukunft entgehende Gesellschaftserträge (Verdienstentgang) verletzt – mangels entsprechenden Begehrens des Klägers (welches nur auf einen Kapitalbetrag gerichtet war) – § 405 ZPO.

§ 6 StEG 2005 enthält kein ausdrückliches Aufrechnungsverbot, jedenfalls nicht bezogen auf Schadenersatzforderungen, die auf den Ersatz von Verdienstentgang gerichtet sind. Wenn über die Gegenforderung bereits ein Exekutionstitel vorliegt (hier: vollstreckbare Rückstandsausweise über im Finanzverfahren rechtskräftig entschiedene Abgabenforderung), ist nur die Aufrechnung auszusprechen (§ 391 Abs 3 ZPO). In solchen Fällen hat das ordentliche Gericht nicht mehr über den Bestand der Gegenforderung, sondern nur über die Aufrechenbarkeit und die dadurch bedingte Tilgung der Klageforderung zu entscheiden.

  • OGH, 23.11.2016, 1 Ob 146/16a
  • LGZ Wien, 06.11.2015, 30 Cg 21/09t
  • § 405 ZPO
  • JBL 2017, 329
  • § 406 ZPO
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 18.05.2016, 14 R 9/16w
  • Arbeitsrecht

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