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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 2, März 2019, Band 18

Aufrechnungsmöglichkeiten des Gesellschafters gegen die Gesellschaft bei verbotener Einlagenrückgewähr

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Stützt die Gesellschaft einen Rückforderungsanspruch auf verbotene Einlagenrückgewähr, kann der beklagte Gesellschafter mit Gegenforderungen nicht aufrechnen.

Stützt sich die Gesellschaft hingegen auf Bereicherung, kann der Gesellschafter sehr wohl aufrechnen.

  • § 1438 ABGB
  • Aufrechnung
  • Bereicherung
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • § 83 GmbHG
  • GES 2019, 75
  • OGH, 21.11.2018, 6 Ob 180/18s

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