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Aufrechterhaltung einer anberaumten mündlichen Verhandlung trotz erfolgtem Verzicht durch den Beschuldigten(Kein) Vorsatz eines Steuerberaters nach unterlassener Schenkungsmeldung nach § 121a BAO
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 8
- Judikatur, 1335 Wörter
- Seiten 193-195
- https://doi.org/10.33196/jst202102019301
20,00 €
inkl MwSt§ 125 Abs 3 FinStrG idF BGBl 1975/335 wird dahingehend ausgelegt, dass das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung eine zwingende Rechtsfolge einer entsprechenden, gleichlautenden Prozesserklärung des Beschuldigten und der beigezogenen Nebenbeteiligten sein soll (nunmehr ab dem AbgÄG 2020, BGBl I 2019/91 mit Wirkung ab 23.10.2019, ist auch die Einwilligung des Amtsbeauftragten erforderlich).
Der Senatsvorsitzende hat gem § 125 Abs 1 1. Satz FinStrG idF BGBl I 2010/104 im Vorverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die ihm übermittelte Finanzstrafsache Entscheidungsreife gewinnt. Es steht ihm frei, eine unmittelbare persönliche Einvernahme des Beschuldigten im Vorverfahren als Teil eines ergänzenden, nicht öffentlichen Untersuchungsverfahrens anzuberaumen.
In dem bloßen Umstand unterschiedlicher Rechtsansichten zwischen Verteidigung und Organen der belangten Behörde ist grundsätzlich keine Befangenheit zu erblicken.
Die in § 121a Abs 3 BAO genannten Akteure sind zur Meldung der Schenkung an die Abgabenbehörde zur ungeteilten Hand verpflichtet. Erstattet keiner der Genannten bis zum Ablauf der Anzeigefrist und danach eine Schenkungsmeldung, sind diejenigen, welche ihrer Anzeigepflicht vorsätzlich nicht entsprochen haben, unmittelbare Täter der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs 1 FinStrG. Jede dieser Personen kann eine weitere Person mit der Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflicht zur Schenkungsmeldung beauftragen. Bei Auftragsannahme tritt diese Person zu dem Kreis der Anzeigeverpflichteten hinzu und kommt damit als potentieller unmittelbarer Täter in Frage.
Für den Fall, dass ein mit der Beratung des Erwerbers in all dessen steuerlichen Angelegenheiten beauftragter und verpflichteter Steuerberater nach Erkennen der Anzeigepflicht seines Mandanten und Wahrnehmung einer diesbezüglichen Wissenslücke auf Seite seines Klienten etwa dessen Belehrung unterlassen hat, wobei er zumindest ernsthaft damit gerechnet, sich aber abgefunden hat, dass sein Klient solcherart die Schenkung nicht melden werde, hätte er betreffend seine eigene Person eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs 1 FinStrG in Form einer Bestimmungstäterschaft zu verantworten.
- § 121a BAO
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 49a Abs 1 FinStrG
- § 125 Abs 3 FinStrG idF BGBl 1975/335
- BFG, 17.09.2020, RV/5300047/2018, (Revision nicht zulässig)
- JST-Slg 2021/29
- § 125 Abs 1 FinStrG
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