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Aufschiebende Bedingung; Teilungsplan; Abbruch von Gebäuden; Grundbuchsgesuch auf Einverleibung; erforderlicher Urkundennachweis

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Wird der Rechtserwerb von einer aufschiebenden Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist für die Einverleibung auch der Eintritt der Bedingung urkundlich nachzuweisen.

Der Eintritt einer solchen Bedingung ist durch eine den Vorschriften der §§ 26 ff GBG entsprechende Urkunde zu erbringen, was eine abweichende Parteiendisposition ausschließt.

  • § 28 GBG
  • OGH, 10.06.2021, 5 Ob 91/21z
  • Grundbuchsgesuch auf Einverleibung
  • erforderlicher Urkundennachweis
  • Abbruch von Gebäuden
  • Aufschiebende Bedingung
  • § 27 GBG
  • § 26 GBG
  • Teilungsplan
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2021/222

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