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Kraml, Barbara

Aufstieg und Fall des § 209

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Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1971 endete das Totalverbot von gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen in Österreich. Zugleich wurden jedoch vier neue Straftatbestände eingeführt, die weiterhin an Aspekte von Homosexualität anknüpften und von denen das Verbot sog „gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen“ bis 2002 aufrecht war. An den sich im Zeitverlauf verändernden Deutungen des Schutzzwecks dieser Strafnorm – vom ursprünglich intendierten Schutz männlicher Jugendlicher vor homosexueller Prägung hin zur rechtspolitischen Umdeutung des § 209 StGB in eine Gewaltschutzbestimmung in den 1990er-Jahren – lässt sich die voranschreitende Normalisierung von Homosexualität anschaulich nachvollziehen. Dass der Verfassungsgerichtshof die in diese Strafbestimmung eingelassenen Differenzierungen nach Geschlecht und sexueller Orientierung weder 1989 noch 2002 als verfassungswidrig erkannte, hat bis heute spürbare Konsequenzen für von Verurteilungen nach § 209 StGB betroffene Männer.

  • Kraml, Barbara
  • § 209 idF BGBl 599/1988
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • Art 8 EMRK
  • Verfassungsrecht
  • § 129 I StG idF BGBl 273/1971
  • JURIDIKUM 2017, 19
  • Homosexualität
  • Sexualstrafrecht
  • Rechtsphilosophie und Politik
  • § 209 StGB idF BGBl 60/1974

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