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Aufteilung der Abfertigung auf die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 143
- Rechtsprechung, 1668 Wörter
- Seiten 313-314
- https://doi.org/10.33196/jbl202105031301
30,00 €
inkl MwStDer Überbrückungscharakter einer Abfertigung tritt in den Hintergrund, wenn der Unterhaltspflichtige zwar noch nicht das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat, aber mit einer neuerlichen Beschäftigung nicht mehr gerechnet werden kann; in solchen Fällen ist die Abfertigung auf so viele Monate aufzuteilen, wie dies der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Eine solche Aufteilung ist selbst dann zulässig, wenn die tatsächliche Lebensdauer des Unterhaltsschuldners bereits feststeht, weil dieser in der Zwischenzeit verstorben ist. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn dies nicht feststeht, sondern aufgrund von Erkrankungen allenfalls zu befürchten ist.
Nimmt das Gericht ausgehend von der statistischen Lebenserwartung des Beklagten und ohne Änderung der Gesamtsumme des Betrags eine vom Begehren abweichende Fälligkeit der einzelnen Unterhaltszahlungen an, liegt kein Verstoß gegen § 405 ZPO vor; vom Kläger kann nicht verlangt werden, jede erdenkliche Aufteilung der Abfertigung als Eventualbegehren begehren zu müssen.
- JBL 2021, 313
- § 405 ZPO
- LG Salzburg, 15.07.2020, 21 R 135/20d
- Öffentliches Recht
- § 66 EheG
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 22.10.2020, 6 Ob 188/20w
- § 69a EheG
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- BG St. Johann im Pongau, 25.02.2020, 303 C 5/19p
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